Überbetriebliche Kurse (üK)
Überbetriebliche Kurse für Lernende dienen – ergänzend zur Ausbildung in Betrieb und Berufsfachschule – der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender praktischer Fertigkeiten. Diese Kurse können gemäss Berufsbildungsgesetz Art. 31 vom jeweiligen Berufsverband durchgeführt werden. Die Teilnahme ist für die Lernenden obligatorisch und integrierter Bestandteil der beruflichen Grundbildung.
Programm und Organisation
Die überbetrieblichen Kurse entlasten die Berufsbildungsverantwortlichen in der beruflichen Grundbildung. Ob ein entsprechender Kurs erforderlich ist, beurteilt die Organisation der Arbeitswelt (OdA) und wird in der jeweiligen Verordnung über die berufliche Grundbildung (Bildungsverordnung) festgelegt. Die zu vermittelnden Lerninhalte sind im Bildungsplan aufgeführt. Das detaillierte Programm kann beim zuständigen Berufsverband bezogen werden. Die Dauer der Kurse ist je nach Lehrberuf sehr unterschiedlich (einige Tage bis mehrere Wochen).
Bildungsverordnungen
Der Besuch der Kurse ist obligatorisch und gilt als Arbeitszeit. Den Lernenden ist daher auch während des Kursbesuches der Lehrlingslohn zu zahlen. Der lernenden Person dürfen durch den Besuch der überbetrieblichen Kurse keine Kosten entstehen. Kursgelder und allfällige Nebenkosten dürfen nicht auf die lernende Person oder deren gesetzliche Vertretung abgewälzt werden.
Finanzierung
Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis (Lehrbetriebe) tragen die nach Abzug eines allfälligen Staatsbeitrages verbleibenden Kosten eines überbetrieblichen Kurses oder eines vergleichbaren dritten Lernortes (beispielsweise Lehrwerkstatt).
Befreiung
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann auf Gesuch des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis (Lehrbetrieb) Lernende vom Besuch der überbetrieblichen Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.
Aufgebot
Das Aufgebot für die überbetrieblichen Kurse erfolgt in der Regel anhand der Schülerliste der jeweiligen Berufsfachschule. Eine frühzeitige Anmeldung der Lernenden durch den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis (Lehrbetrieb) in der Berufsfachschule ist auch aus diesem Grund unerlässlich.